Finanzierung

Pflegereform ab 01.01.2010

Ab 01.01.2010 ist eine Pflegereform in Kraft getreten. Im wesentlichen gibt es keine Veränderungen.
Aktuelle Informationen dazu gibt es hier demnächst.

Grundsätzlich übernimmt das Kurzzeitinternat nach einer ersten schriftlichen Anmeldung für Sie die Antragstellung und Kostenregelung. Bei weiteren Aufnahmen ist ein Anruf oder eine E-Mail ausreichend.

Das Kurzzeitinternat verfügt über einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen.

Die Kostenregelungerfolgt demnach:

  • gemäß Pflegestufe
  • Trennung der Kosten
    - pflegebedingte Aufwendungen
    - Unterkunft und Verpflegung
    - Investitionskosten
  • Pflegestufe 0: Wir bitten dies vorher telefonisch mit uns abzuklären, da es noch keine Regelungen mit den überörtlichen Sozialhilfeträgern (Bezirk, LWV) gibt.

Anspruch und Leistung bei Urlaub, Entlastung oder Verhinderung der Pflegeperson:

Das Kurzzeitinternat ist eine anerkannte Einrichtung der Pflegeversicherung mit einem Versorgungsvertrag.

Entsprechend stehen folgende Leistungen zur Verfügung:

 

  • € 1.510,- nach § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
  • € 1.510,- nach § 39 SGB XI (Verhinderungspflege)
    Diese Leistungen sind je nach Pflegestufe für 37 bis 56 Tage im Jahr ausreichend.
  • Im Anschluss daran übernimmt der überörtliche Sozialhilfeträger bis zu in der Regel 42 Tagen (Unterfranken) bzw. 56 Tagen (z.B. Oberfranken, Hessen, Baden-Württemberg, ...) die Kosten. Eine Eigenbeteiligung wird in der Regel nicht gefordert.
    Lediglich im Bezirk Unterfranken wird eine Zuzahlung in Höhe von 17,50 € täglich erhoben. Dieser Betrag kann jedoch im Rahmnen der "1.200,-/2.400,- € - Betreuungspauschale" mit der Pflegekasse verrechnet werden, so dass praktisch keine Zuzahlung erfolgt.

Sofern Sie den familienentlastenden Dienst nutzen, und die Leistungen aus § 39 SGB XI (Verhinderungspflege) bereits erschöpft sind, übernimmt der überörtliche Träger bereits nach den ersten € 1.510,- die Kosten.

 

Bei privaten Pflegekassen und anderen Bundesländern und Bezirken bestehen u.U. andere Regelungen. Wir informieren Sie gerne.

 

 

Anspruch auf Leistung bei Kur oder Klinikaufenthalt der Pflegeperson

Unabhängig von der Länge des Aufenthaltes werden die Kosten bei demselben Kostenträger beantragt, der auch die Maßnahme der Pflegeperson finanziert.

 

Die Kostenregelung erfolgt nach § 38 SGB V (Haushaltshilfe).

 

Grund der Aufnahme: Krankenhausaufenthalt der Pflegeperson

Finanzierung durch: Krankenkasse der Pflegeperson

 

Grund der Aufnahme: Kuraufenthalt der Pflegeperson

Finanzierung durch: Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger der Pflegeperson

 

Eine Eigenbeteiligung erfolgt in der Regel nicht.